Grundsteuer A und B
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlagen (bis zum 31.12.2024)
Die Rechtsgrundlage für die Erhebnung der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz (GrStG) des Bundes sowie zukünftig aus dem Niedersächsischem Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7. Juli 2021. Die Bewertung der jeweiligen Grundstücke ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bewertungsgesetz (BewG).
Steuergegenstand
Steuergegenstand der Grundsteuer A sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG). Die Land- und Forstwirtschaft umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Die übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ergeben sich aus § 242 BewG. Betriebsgrundstücke können entweder der Grundsteuer A oder der Grundsteuer B zugeordnet werden.
Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die sonstigen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG). Zum Grundvermögen (§ 243 Abs.1 BewG), welches bei der Grundsteuer B ermittelt wird, zählen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht. Eine weitere Unterscheidung erfolgt in unbebaute sowie bebaute Grundstücke. Bebaute Grundstücke können wiederum in verschiedene Grundstücksarten wie bspw. Einfamilienhäuser, Wohnungseigentum oder Geschäftsgrundstücke unterteilt werden.
Grundsteuer A und B - 2025
Rechtsgrundlagen (ab dem 01.01.2025)
Die Rechtsgrundlage für die Erhebnung der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz (GrStG) des Bundes sowie aus dem Niedersächsischem Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7. Juli 2021. Die Bewertung der jeweiligen Grundstücke ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bewertungsgesetz (BewG).
Steuergegenstand
Steuergegenstand der Grundsteuer A sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG). Die Land- und Forstwirtschaft umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Die übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ergeben sich aus § 242 BewG. Betriebsgrundstücke können entweder der Grundsteuer A oder der Grundsteuer B zugeordnet werden.
Steuergegenstand der Grundsteuer B nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2 die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Grundsteuer berechnet sich über Multiplikation des kommunalen Hebesatzes mit dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt für das Grundstück festgesetzt worden ist. Der Grundsteuermessbetrag wiederum ermittelt sich durch Anwendung der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 6 NGrStG auf den Äquivalenzbetrag, welcher ebenfalls durch das Finanzamt festgesetzt wird. Aufgrund des in Niedersachsen geltenden Flächen-Lage-Modells berechnet sich die Grundsteuer hauptsächlich nach den Wohn- und Nutzflächen, der Grundstücksfläche sowie dem jeweiligen Lagefaktor des jeweiligen Grundstückes in der Gemeinde.
Grundsteuer A und B
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem April 2018 (4 K 1417/09) wurde das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Mit dem niedersächsischen Grundsteuergesetz verfügt das Land Niedersachsen seit dem 07.07.2021 über eine eigene Rechtsgrundlage zur Ermittlung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025. In Niedersachsen wird dabei das Flächen-Lage-Modell zur Anwendung kommen.
Das Flächen-Lage-Modell berücksichtigt neben den Grundstücks- und Gebäudeflächen auch die Bodenrichtwerte in der jeweiligen Gemeinde. Weiterhin werden wertunabhängige Äquivalenzziffern in die Berechnung einbezogen.
Für Niedersachsen sind ab diesem Sommer rund 3,5 Millionen Grundstücke im Rahmen einer einmaligen Hauptfeststellung neu zu bewerten. Lediglich für die Grundsteuer A werden auch zukünftig (alle 7 Jahre) aktualisierte Steuererklärungen abzugeben sein. Die Hauptakteure dieses Vorhabens sind die jeweiligen Finanzämter sowie die Grundstückseigentümer*innen.
Die Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, dem zuständigenFinanzamt die Angaben zum eigenen Grundstück elektronisch zur Verfügung zu stellen. Entscheidend sind dabei die jeweiligen Verhältnisse zum 01.01.2022. Im Mai/Juni 2022 erhalten die Eigentümer*innen hierfür ein Informationsschreiben des Finanzamtes mit weiteren Informationen, u.a. Angaben zum steuerlichen Aktenzeichen oder zur Grundstückslage.
Die Daten können ab dem 01.07.2022 über „Mein Elster“ im Rahmen einer elektronischen Erklärungsabgabe an das Finanzamt übermittelt werden. Ein eventuell für die Einkommenssteuer bereits bestehendes Elster-Konto kann für diese Übermittlung genutzt werden.
Die Abgabefrist endete ursprünglich am 31.10.2022, wurde jedoch zwischenzeitlich bis zum 31.01.2023 verlängert.
Bis zum Ende des Jahres 2023 erfolgt die Feststellung der neuen Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter. Die Kommunen setzen anschließend bis zum Ende des Jahres 2024 die Messbeträge durch Grundsteuerbescheide fest. Ab dem 2025 sind die neu festgesetzten Grundsteuerbeträge zu entrichten.
Steueramt (Grundbesitz)
Allgemein
steueramt@ stadt-alfeld.de
Grundbesitzabgaben (Stadtgebiet)
Frau Bianca Jakobi
05181 703 124
jakobi.bianca@ stadt-alfeld.de
Grundbesitzabgaben (Ortsteile)
Herr Michael Schwarze
05181 703 171
schwarze.michael@ stadt-alfeld.de
Hebesatz Grundsteuer
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A und B liegt bei 530 v. H. (Stand: 01.01.2024).
Grundsteuerreform
- Gemeinsames Informationsschreiben zum Stand der Grundsteuerreform (19.02.2024) (Neu!)
- Allgemeine Informationen (Link zur Seite des Landesamtes für Steuern)
- Checkliste notwendiger Daten - Grundsteuer A
- Muster-Anschreiben - Grundsteuer A
- Checkliste notwendiger Daten - Grundsteuer B
- Muster-Anschreiben - Grundsteuer B
- Grundsteuer-Viewer (Bestimmung Lagefaktor und Fläche)