Hinweise zum städtischen Grundsteuerbescheid 2025
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken werden voraussichtlich in der letzten Januar-Woche des Jahres 2025 ihren kombinierten Abgabenbescheid erhalten. Neben der Grundsteuer A oder B enthält dieser Bescheid, je nach Lage des Grundstückes, auch die übrigen Grundbesitzabgaben wie etwa Straßenreinigungsgebühr oder die Wasserabrechnung (Frischwasserentgelt und Schmutzwassergebühren). Das Beiblatt zum Grundsteuerbescheid, welches den Abgabenbescheiden beigelegt sind wird, können Sie hier herunterladen.
Für die meisten Abgabepflichtigen wird dies der erste Zeitpunkt sein, zu dem sie erkennen können, wie sich die zu zahlende Grundsteuer im Vergleich zu den Vorjahren verändert. Zum besseren Verständnis folgen an dieser Stelle einige Hinweise:
- Fehlende Vergleichbarkeit: Aufgrund der komplett unterschiedlichen Ermittlungsweise können Sie Ihren bisherigen Grundsteuermessbetrag nicht mit dem neuen Messbetrag vergleichen.
- Berechnungsmodalitäten: Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (Grundsteuer B) einen ausführlichen Artikel erstellt. Diesen können Sie hier aufrufen.
- Neuer Hebesatz: Der Hebesatz ab dem Jahr beträgt 459 v. H. (im Vorjahr lag dieser noch bei 530 v. H.)
- Abgleich des Messbetrages: Bitte prüfen Sie, ob der Messbetrag, der Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt worden ist, auf dem städtischen Steuerbescheid in gleicher Höhe wiederzufinden ist. Den Messbetrag finden Sie auf dem Schreiben des Finanzamtes für den Stichtag 01.01.2022 (Grundsteueräquivalenzbetrag) oder auf dem Grundsteuerbescheid zum 01.01.2025.
Falls Sie dem Finanzamt Hildesheim-Alfeld eine Änderung anzeigen möchten, können Sie hierzu folgendes Formular verwenden: zum Formular. - Eigentumswechsel: Leider konnten bis zur Jahresveranlagung nicht alle Eigentumswechsel durch das Finanzamt verarbeitet werden. Unter Umständen haben Sie einen Bescheid erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer des Grundstückes sind. Bitte schreiben Sie in diesem Fall eine E-Mail an das Steueramt der Stadt Alfeld (Leine) und nennen uns die neuen Eigentümer oder den neuen Eigentümer. Innerhalb der kommenden Monate werden noch einige Eigentumswechsel durch das Finanzamt nachgeholt.
- Aufkommensneutralität: Der Gesetzgeber hat die niedersächsischen Kommunen aufgefordert, im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform keine "versteckten" Steuererhöhungen vorzunehmen. Die Stadt Alfeld (Leine) hat dementsprechend einen Hebesatz gewählt, der voraussichtlich dazu führt, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer A und B im Vergleich zum Vorjahr gleichbleibend sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige ebenfalls einen gleichbleibenden Betrag zu entrichten hat. Es wird Eigentümerinnen und Eigentümer geben, die im Vergleich zum Vorjahr mehr zahlen müssen. Ebenso wird es jedoch auch Haushalte geben, die eine geringere Steuerlast haben. Eine Einzelfallgerechtigkeit ist leider nicht möglich.
Grundsteuer A und B - 2025
Rechtsgrundlagen (ab dem 01.01.2025)
Die Rechtsgrundlage für die Erhebnung der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz (GrStG) des Bundes sowie aus dem Niedersächsischem Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7. Juli 2021. Die Bewertung der jeweiligen Grundstücke ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bewertungsgesetz (BewG).
Steuergegenstand
Steuergegenstand der Grundsteuer A sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG). Die Land- und Forstwirtschaft umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Die übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ergeben sich aus § 242 BewG. Betriebsgrundstücke können entweder der Grundsteuer A oder der Grundsteuer B zugeordnet werden.
Steuergegenstand der Grundsteuer B nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2 die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Grundsteuer berechnet sich über Multiplikation des kommunalen Hebesatzes mit dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt für das Grundstück festgesetzt worden ist. Der Grundsteuermessbetrag wiederum ermittelt sich durch Anwendung der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 6 NGrStG auf den Äquivalenzbetrag, welcher ebenfalls durch das Finanzamt festgesetzt wird. Aufgrund des in Niedersachsen geltenden Flächen-Lage-Modells berechnet sich die Grundsteuer hauptsächlich nach den Wohn- und Nutzflächen, der Grundstücksfläche sowie dem jeweiligen Lagefaktor des jeweiligen Grundstückes in der Gemeinde.
Steueramt (Grundbesitz)
Allgemein
steueramt@ stadt-alfeld.de
Grundbesitzabgaben (Stadtgebiet)
Frau Bianca Jakobi
05181 703 124
jakobi.bianca@ stadt-alfeld.de
Grundbesitzabgaben (Ortsteile)
Herr Michael Schwarze
05181 703 171
schwarze.michael@ stadt-alfeld.de
Hebesatz Grundsteuer
Im Jahr 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A und B 459 v. H.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B lag im Vorrahr 2024 bei 530 v. H.
Grundsteuerreform
- Gemeinsames Informationsschreiben zum Stand der Grundsteuerreform (19.02.2024) (Neu!)
- Allgemeine Informationen (Link zur Seite des Landesamtes für Steuern)
- Checkliste notwendiger Daten - Grundsteuer A
- Muster-Anschreiben - Grundsteuer A
- Checkliste notwendiger Daten - Grundsteuer B
- Muster-Anschreiben - Grundsteuer B
- Grundsteuer-Viewer (Bestimmung Lagefaktor und Fläche)