Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch. Die Straßenreinigung wird nur in der Kernstadt ausgeführt. Gereinigt wird dabei die Straße inkl. der Gosse. Die Reinigung der Fußwege obliegt weiterhin den Anliegern. Auf den Ortsteilen obliegt den Anliegern ebenfalls die Reinigung der Gosse.

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren richtet sich nach der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern (Quadratwurzelmaßstab).

Beispielberechnung nach dem Quadratwurzelmaßstab

Fläche des Grundstückes
(laufende Nr. im Grundbuchblatt)

Quadratwurzel aus der FlächeGebührenhöhe 
(Stand 2024)
820 m² (an einer Straße anliegend)28,63 m = abgerundet 28 m28 m * 0,80 € Gebühr
= 22,40 € pro Jahr
820 m² (an zwei Straßen anliegend)28,63 m = abgerundet 28 m * 2 = 56 m56 m * 0,80 € Gebühr
= 44,80 € pro Jahr

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis (Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung) an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen, und ihnen gleichgestellte Personen. Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Als Grundstück wird somit das definiert, was unter einer laufenden Nummer auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist. Grundstücke können als Anliegergrundstück oder als Hinterliegergrundstück zu der Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. Hinterliegergrundstücke sind die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen. Sie werden beispielsweise durch ein Durchfahrtsrecht an einem vorgelagerten Grundstück erschlossen. Grundstücke, die an mehreren reinigungspflichtigen Straßen anliegen, werden zu jeder Straße einzeln herangezogen.

Die Gebühren werden mit den übrigen Grundbesitzabgaben zu vier Quartalsfälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. 

Die Reinigung erfolgt ausschließlich im Bereich der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Straßengesetz).

Die Straßenreinigung wird zurzeit durch eine von der Stadt beauftragte Fremdfirma ausgeführt. Rückfragen zur Ausführung der Straßenreinigung oder Mängelhinweise sind an den Baubetriebshof zu melden. Für die Veranlagung und Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ist das Steueramt zuständig.

 

Winterdienstgebühren

Die Veranlagung und Berechnung der Winterdienstgebühr erfolgt fast identisch zur Straßenreinigungsgebühr. Jedoch erfolgt der Winterdienst im gesamten Stadtgebiet inklusive der Ortsteile und wird hauptsächlich durch eigenes Personal geleistet. Die oben genannten Rechtsgrundlagen gelten ebenso für den Winterdienst.

Das Straßenbestandsverzeichnis zur Straßenreinigungsgebührensatzung kann unter anderem auch festhalten, dass einzelne Straßen zwar im Bereich der Straßenreinigung enthalten sind, auf ihnen jedoch kein Winterdienst erfolgt. Die Gründe hierfür können bspw. in der typischen Topografie vor Ort liegen.