Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 427 in der OD Lütgenholzen und bis zur K 409, Stadt Alfeld (Leine), Landkreis Hildesheim Anhörungsverfahren

Stadt Alfeld (Leine)

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 427 in der OD Lütgenholzen und bis zur K 409, Stadt Alfeld (Leine), Landkreis Hildesheim Anhörungsverfahren

Der Landkreis Hildesheim, - Bereich Kreisstraßen -, Marie-Wagenknecht-Straße 3, hat gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Bauvorhaben werden keine Grundstücke in der Gemarkung Lütgenholzen beansprucht. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen

in der Zeit vom 01.07.2024 bis 02.08.2024 bei der

Stadt Alfeld (Leine), Markstraße 12, Zimmer 22, 31061 Alfeld

während der Dienststunden von Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 15:30 Uhr

(nach telefonischer Absprache (05181 703-219) können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden).

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16.08.2024, bei der Stadt Alfeld (Leine) oder beim Landkreis Hildesheim, Amt für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim (Anhörungsbehörde) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG Satz 3).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter- zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist eine natürliche Person als Vertreter mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift zu bezeichnen. Gleichförmige Eingaben, die dem nicht entsprechen, bleiben gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt.

  1. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
    Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen. Die Vertretung im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

  2. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungs- verfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

  3. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Ein- wendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

  4. Über Entschädigungsansprüche wird nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem niedersächsischen Ent- eignungsgesetz entschieden.

  5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs- verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Ent- scheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die übrigen Betroffenen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vor- zunehmen sind.

  6. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.

Alfeld (Leine), den 26.06.2024

-Der Bürgermeister- gez. Beushausen

SuedLink - Ankündigung von bauvorbereitenden Maßnahmen

Poster

 

 

 

 

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Stadt Alfeld (Leine)-Bürgeramt-
Alfeld (Leine), 16.06.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)

Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG);
  • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • Presse, Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und jedes weiteren Lebensjahres (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundewehr (§ 36 Abs. 2 BMG).

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Alfeld (Leine), Bürgeramt, Marktplatz 12, 31061 Alfeld (Leine) abgeben.

Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Stadt Alfeld (Leine) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Alfeld (Leine) in seiner Sitzung am 23.03.2023 eine Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“ beschlossen. Die geänderte Entgeltordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“ in der bisherigen Form außer Kraft.

Die Entgeltordnung ist über folgenden Link abrufbar: 4. Änderung der Entgeltordnung für das „7 Berge Bad“ der Stadt Alfeld (Leine)

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

SuedLink - Kartierungsarbeiten

Anpassung der Probeflächen und Kartierzeiträume

öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.