Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren

Diese Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr deckt diejenigen Kosten ab, die dafür anfallen, das auf den Grundstücken anfallende bzw. von ihnen abgeleitete Niederschlagswasser der Kläranlage zuzuführen und dort zu reinigen bzw. in die Leine abzuleiten. Sofern das auf einem Grundstück anfallende Wasser komplett auf diesem versickern kann, ist eine Befreiung von der Niederschlagswasserbeseititungsgebühr möglich. Dies jedoch nur, wenn auch in Extremwetterfällen kein Wasser in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird.

Der Maßstab der Gebührenerhebung ist die versiegelte Fläche des Grundstückes. Hierzu können etwa Dachflächen, gepflasterte Einfahrten oder Gartenhausdächer zählen. Zur Ermittlung und Übermittlung der Flächen an das Steueramt steht ein Formular bereit, welches ausgefüllt bei der Verwaltung eingereicht werden kann. Eine ermäßigte Gebühr für teilversiegelte Flächen (bspw. Rasengittersteine) wird nicht angeboten. 

Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Niederschlagwasserbeseitigungsgebühren findet sich ebenfalls in der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung.

Bis zum Jahr 2008 wurden die Kosten für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers über die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr mit abgebildet. Im Rahmen der Aufteilung auf Schmutz- und Regenwasserbeseitigung wurde zum Jahr 2009 die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr eingeführt.